Datenschutz

Datenschutzerklärung


  1. Datenschutz auf einen Blick

Allgemeine Hinweise

Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie unsere Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.

Datenerfassung auf unserer Website

Wer ist verantwortlich für die Datenerfassung auf dieser Website?

Die Datenverarbeitung auf dieser Website erfolgt durch den Websitebetreiber. Dessen Kontaktdaten können Sie dem Impressum dieser Website entnehmen.

Wie erfassen wir Ihre Daten?

Ihre Daten werden zum einen dadurch erhoben, dass Sie uns diese mitteilen. Hierbei kann es sich z.B. um Daten handeln, die Sie in ein Gästebuch eingeben.

Andere Daten werden automatisch beim Besuch der Website durch unsere IT-Systeme erfasst. Das sind vor allem technische Daten (z.B. Internetbrowser, Betriebssystem oder Uhrzeit des Seitenaufrufs). Die Erfassung dieser Daten erfolgt automatisch, sobald Sie unsere Website betreten.

Wofür nutzen wir Ihre Daten?

Ein Teil der Daten wird erhoben, um eine fehlerfreie Bereitstellung der Website zu gewährleisten. Andere Daten können zur Analyse Ihres Nutzerverhaltens verwendet werden.

Welche Rechte haben Sie bezüglich Ihrer Daten?

Sie haben jederzeit das Recht unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Sie haben außerdem ein Recht, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten zu verlangen. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema Datenschutz können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden. Des Weiteren steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.

  1. Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen

Datenschutz

Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.

Wenn Sie diese Website benutzen, werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Die vorliegende Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht.

Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.

Hinweis zur verantwortlichen Stelle

Die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung auf dieser Website ist:

Dr. Dieter David Scholz

Triftstrasse 66

13353 Berlin

Tel.: 0173 818 2530

E-Mail: dddscholz@vodafone.de

Verantwortliche Stelle ist die natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (z.B. Namen, E-Mail-Adressen o. Ä.) entscheidet.

Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung

Viele Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Sie können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Dazu reicht eine formlose Mitteilung per E-Mail an uns. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.

Widerspruchsrecht gegen die Datenerhebung in besonderen Fällen sowie gegen Direktwerbung (Art. 21 DSGVO)

 

Wenn die Datenverarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, haben Sie jederzeit das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Die jeweilige Rechtsgrundlage, auf denen eine Verarbeitung beruht, entnehmen Sie dieser Datenschutzerklärung. Wenn Sie Widerspruch einlegen, werden wir Ihre betroffenen personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen

(Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO).

Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so haben Sie das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Wenn Sie widersprechen, werden Ihre personenbezogenen Daten anschließend nicht mehr zum Zwecke der Direktwerbung verwendet (Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO).

Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde

Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße steht dem Betroffenen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes, in dem unser Unternehmen seinen Sitz hat. Eine Liste der Datenschutzbeauftragten sowie deren Kontaktdaten können folgendem Link entnommen werden: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html.

Recht auf Datenübertragbarkeit

Sie haben das Recht, Daten, die wir auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeiten, an sich oder an einen Dritten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format aushändigen zu lassen. Sofern Sie die direkte Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangen, erfolgt dies nur, soweit es technisch machbar ist.

SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung

Diese Seite nutzt aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der Übertragung vertraulicher Inhalte, wie zum Beispiel Bestellungen oder Anfragen, die Sie an uns als Seitenbetreiber senden, eine SSL-bzw. TLS-Verschlüsselung. Eine verschlüsselte Verbindung erkennen Sie daran, dass die Adresszeile des Browsers von “http://” auf “https://” wechselt und an dem Schloss-Symbol in Ihrer Browserzeile.

Wenn die SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung aktiviert ist, können die Daten, die Sie an uns übermitteln, nicht von Dritten mitgelesen werden.

Auskunft, Sperrung, Löschung

Sie haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden.

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

 

Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.Hierzu können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden. Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung besteht in folgenden Fällen:

Wenn Sie die Richtigkeit Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten bestreiten, benötigen wir in der Regel Zeit, um dies zu überprüfen. Für die Dauer der Prüfung haben Sie das Recht, die

Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.

Wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unrechtmäßig geschah/geschieht, können Sie statt der Löschung die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen.

Wenn wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr benötigen, Sie sie jedoch zur Ausübung,

Verteidigung oder Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigen, haben Sie das Recht, statt der

Löschung die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.

Wenn Sie einen Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben, muss eine Abwägung zwischen Ihren und unseren Interessen vorgenommen werden. Solange noch nicht feststeht, wessen Interessen überwiegen, haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.

Wenn Sie die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingeschränkt haben, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder

juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.

 

Widerspruch gegen Werbe-Mails

Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-E-Mails, vor.

  1. Datenerfassung auf unserer Website

Server-Log-Dateien

Der Provider der Seiten erhebt und speichert automatisch Informationen in so genannten Server-Log-Dateien, die Ihr Browser automatisch an uns übermittelt. Dies sind:

  • Browsertyp und Browserversion
  • verwendetes Betriebssystem
  • Referrer URL
  • Hostname des zugreifenden Rechners
  • Uhrzeit der Serveranfrage
  • IP-Adresse

Eine Zusammenführung dieser Daten mit anderen Datenquellen wird nicht vorgenommen.

Die Erfassung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Webseitenbetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der technisch fehlerfreien Darstellung und der Optimierung seiner Webseite – hierzu müssen die Server-Log-Files erfasst werden.



Fotografieren und DSGVO


Die DSGVO regelt „nur“ die Verarbeitung personenbezogener Daten. Wer also mit einer Digitalkamera eine Aufnahme macht, auf dem ein Mensch in identifizierbarer Weise zu erkennen ist, muss grundsätzlich die neuen europäischen Bestimmungen zum Datenschutzrecht beachten. Neben dem Personenbezug ist dabei auch die „automatisierte Verarbeitung“ der Daten notwendig, um die Regelungen der DSGVO zur Anwendung zu bringen. Es sind somit nicht alle Arten von Bildern erfasst. Sowohl bloße Landschaftsaufnahmen als auch rein analoge Portraitaufnahmen sind mangels Anwendung der DSGVO kein Fall für das Datenschutzrecht.

Eine weitere Ausnahme besteht für digitale Fotoaufnahmen, wenn diese im Rahmen einer persönlichen oder familiären Tätigkeit erfolgen. Wer also bloß „hobbymäßig“ fotografiert oder Bilder im Familienumfeld erstellt, braucht sich im Regelfall nicht um die DSGVO zu kümmern. Diese Ausnahme gilt aber nur solange, wie die Bilder nicht veröffentlicht werden. Denn der persönliche Bereich endet dort, wo eine potentiell unbegrenzte Öffentlichkeit die Aufnahmen zur Kenntnis nehmen kann. Im Zeitalter von Facebook, Instagram und Co ist diese Ausnahme somit häufig nicht einschlägig.

Zu guter Letzt besteht auch weiterhin eine Ausnahme für Vertreter der Medien. Die DSGVO hat in Art. 85 DSGVO hierzu eine Öffnungsklausel für die Mitgliedsstaaten geschaffen, die das Recht auf Datenschutz mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit und dabei insbesondere der Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken in Einklang bringt. Dieses sog. „Medienprivileg“ ist in Deutschland speziell im Landesrecht der Bundesländer geregelt und erlaubt Journalisten weiterhin die Nutzung von Bilddaten außerhalb der DSGVO.

Unter welchen Voraussetzungen ist digitale Fotografie weiterhin erlaubt?

Trotz der oben aufgezeigten Ausnahmen bleibt ein großer Teil der digitalen Fotografie nicht von der DSGVO „verschont“. Fotograf*innen müssen sich also die Frage stellen, unter welchen Voraussetzungen die Verarbeitung ihrer Bilder erlaubt ist. Um es bereits Vorweg zu nehmen, neben der Einwilligung gibt es auch weiterhin verschiedene Möglichkeiten Bilder rechtmäßig zu erheben und zu veröffentlichen. Aber schauen wir uns die rechtlichen Grundlagen im Einzelnen an:

Für professionelle (Studio)-Fotograf*innen ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO eine wichtige Vorschrift. Danach sind die Anfertigung und weitere Verwendung von Fotos zulässig, wenn sie zur Durchführung eines Vertrages mit der abgebildeten Person erforderlich sind. Diese Wertung ist im Grunde selbstverständlich. Wenn also die abgebildete Person die Aufnahmen selbst beauftragt hat (z.B. bei der Anfertigung von Portraitaufnahmen), stellt dies kein besonderes datenschutzrechtliches Problem dar. Die Verarbeitung ist weiterhin ohne gesonderte Einwilligung zulässig.

Die zentrale Vorschrift im Bereich der Fotografie ist aber Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO, welcher die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage einer Interessenabwägung regelt. Ein digitales Foto darf auf dieser Rechtsgrundlage verarbeitet werden, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Fotografierenden oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen der abgebildeten Person nicht überwiegen. So lassen sich beispielsweise künstlerische oder auch dokumentarische Zwecke regelmäßig über diese Norm rechtfertigen. Dennoch muss im Einzelfall geprüft werden, ob sich ein überwiegendes Interesse der abgebildeten Person aus der konkreten Situation der Aufnahme ergibt. So lassen sich in aller Regel Aufnahmen ohne Kenntnis des Abgebildeten nicht über die Interessenabwägung rechtfertigen. Auch das Anfertigen von Kinderfotos ist auf dieser Rechtsgrundlage nur schwer zu rechtfertigen, weshalb hier die Einwilligung der Eltern einzuholen ist.

Generell muss bei der Interessenabwägung immer der Verwendungszweck berücksichtigt werden. Sofern die abgebildete Person vernünftigerweise absehen kann, dass eine Bildverarbeitung für einen bestimmten Zweck erfolgt, spricht dies im Regelfall zugunsten des Fotografierenden. Im Gegenzug überwiegt das Interesse der Abgebildeten, wenn Bilder ohne Kenntnis einer Vielzahl von Menschen zugänglich gemacht (Website, Social Media) oder gar für kommerzielle Zwecke verwendet werden.

Erst wenn es weder eine vertragliche Basis, noch ein überwiegendes Interesse des Fotografierenden gibt, kommt mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO die Einwilligung ins Spiel. Nur in diesen Fällen müssen die abgebildeten Personen gefragt werden, ob sie mit der Aufnahme und deren Veröffentlichung einverstanden sind.

Die Anwendung des KUG

Neben der DSGVO regelt in Deutschland auch das aus dem Jahr 1907 stammende Kunsturhebergesetz (KUG) die Zulässigkeit fotografischer Bildnisse. Hier besteht das Problem, dass der deutsche Gesetzgeber nicht eindeutig geregelt hat, wann und ob dieses Gesetz weiterhin gilt. Diese rechtliche Unsicherheit ist der Grund, weshalb sich Juristen momentan mit Aussagen zur Fotonutzung so schwertun. § 22 KUG regelt zur Einwilligung Folgendes:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“

Das KUG enthält damit eine spezielle Vorschrift für die Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen erkennbar ein Mensch abgebildet ist. Das KUG ist dabei im Grunde kein datenschutzrechtliches Regelwerk, sondern regelt das „Recht am eigenen Bild“ als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches wiederum im deutschen Grundgesetz verankert ist. Für die Einwilligung des § 22 KUG ist nach langjähriger deutscher und europäischer Rechtsprechung anerkannt, dass sie grundsätzlich nicht widerrufen werden kann, wenn der Betroffene sein Einverständnis gegeben hat.

Dieser Dogmatik widerspricht aber nunmehr Art. 7 Abs. 3 DSGVO, wonach eine Einwilligung durch den Betroffenen jederzeit widerruflich sein muss. Dieser Widerspruch und die Tatsache, dass der deutsche Gesetzgeber zur Fortgeltung des KUG keine klare Regelung getroffen hat, ist ein Grund für derzeitige Verunsicherung. Inzwischen hat die Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Grünen hin bestätigt (Seite 47), dass sie von einer Fortgeltung des KUG auf Grundlage des Art. 85 DSGVO ausgeht.

Ergänzend zum grundsätzlichen Erfordernis einer Einwilligung aus § 22 KUG benennt § 23 KUG bestimmte Situationen und Zwecke, bei deren Vorliegen die Veröffentlichung auch ohne eine Einwilligung rechtmäßig ist. So können beispielsweise Bildaufnahmen von Versammlungen (Beiwerk) oder auch Aufnahmen mit zeitgeschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ohne Einverständnis gerechtfertigt sein. Wenn aber eine solche Form der Bildveröffentlichung nicht vorliegt, weitet das KUG im Vergleich zur DSGVO das Einwilligungserfordernis zusätzlich aus, schränkt aber gleichzeitig die Widerruflichkeit der Einwilligung wieder ein.


Deutscher Fachjournalisten Verband

Leitfaden "EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Journalismus"

 

5.Wer ist überhaupt vom Medienprivileg erfasst?

 

Erfreulich ist, dass die bisher bekannt gewordenen verabschiedeten Landespressegesetze und der Entwurf zum RStV den Journalismus-Begriff klarstellen und nur noch von journalistischen Zwecken die Rede ist. In den bisherigen Regelungen des Medienprivilegs war eine Verarbeitung -die übernommen werden; so sehen es auch einige weitere aktuelle Entwürfe, etwa in Hessen. Anlässlich der DSGVO, wonach der Journalismus-Begriff weit zu verstehen ist, wurde wohl einheitlich eine Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken insgesamt privilegiert. Allerdings sind auch weiterhin Entwürfe im Gespräch, die noch die alte Begrifflichkeit verwenden. Letztlich wird das aber für Fachjournalisten keinen großen Unterschied machen, da diese Pressevertreter beide Begriffe erfüllen werden. Dennoch: Für all diejenigen, die nicht klassisch in eine Redaktion eingebunden sind oder zumindest auch als Blogger, Fotografen oder im PR-Bereich tätig sind, folgt an dieser Stelle ein kurzer Überblick über den voraussichtlichen Anwendungsbereich der neuen Medienprivilegien. Wer gilt als Journalist?Zu der Frage, wer eigentlich privilegiert ist, heißt es in der Begründung zum neuen RStV, dass der alte Pressebegriff des BDSG a. F. weiter gelten soll. Diesen hat unter anderem das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bereits 2015 definiert (Urteil vom 29.10.2015, AZ. 1 B 32/15) und Folgendes klargestellt:

 

6/27·Das Medienprivileg gilt für die Presse im verfassungsrechtlichen Sinn und damit auch für die Online-Medien, wenn sie unter den Pressebegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen.·Der Begriff der Presse ist weit auszulegen. Auch, wenn der RStV und das BDSG a. F. nur muss das Medienprivileg auch für selbstständige Journalisten gelten, die nicht in redaktionelle Strukturen eingebunden sind.·Auch für Kunden-, Werks-, Partei-und Vereinspublikationen wird grundsätzlich anerkannt, dass das Medienprivileg Anwendung findet.·Vereine, Parteien oder sonstige Unternehmen, die Mitglieder-, Kunden-oder sonstige Publikationen erstellen, können das Medienprivileg nur in Anspruch nehmen, wenn die für die Publikationen zuständige Abteilung organisatorisch selbstständig, in sich geschlossen gegenüber den sonstigen (betrieblichen) Stellen, abgeschottet und in der redaktionellen Tätigkeit als Organisationseinheit autonom ist.

 

  • Unternehmen verlangt auch zukünftig die DSGVO. In Erwägungsgrund 153 der DSGVO heißt es:Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen, weit ausgSo sah es zuvor schon der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), der zukünftig die Auslegung der entsprechenden Normen bestimmen wird. Nach dem EuGH liegen journalistische Zwecke in jeder Tätigkeit, die es zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten (EuGH 16.12.2008 C-73/07, EuZW 2009, 108 (110) Tz. 58 Satamedia). Ähnlich sagte dies der Bundesgerichtshof (BGH) 2011 (Urteil vom 01.02.2011, Az. VI ZR345/09): -redaktionellen Zwecken verarbeitet, wenn die Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Danach müssten die in der vor der DSGVO (noch) gültigen Datenschutz-Richtlinie vorgesehenen Befreiungen und Ausnahmen zugunsten der Medien nicht nur für Medienunternehmen, sondern für jeden gelten, der bei der konkreten Tätigkeit journalistisch aktiv ist, auch wenn er nicht (haupt-)beruflich als Journalist arbeitet. Denn der Pressebegriff im Rahmen des Medienprivilegs sei rein funktional zu betrachten; es kommt letztlich auf die Zwecke der Publikation an, nicht allein auf die Zugehörigkeit zu Presse oder Rundfunk. Damit können auch Blogger als Journalisten angesehen werden, wenn sie sich mit Meinungen und Berichten an die Öffentlichkeit wenden und dabei ähnlich wie die klassischen Medien einen Beitrag zur Meinungsfreiheit leisten. Hier wird es im Einzelfall darauf ankommen, welche Zielrichtung der Blog verfolgt. Wahrscheinlich werden Tagebuchblogs nicht darunter fallen, weil sie rein privat motiviert sind und nicht relevant für die öffentliche Meinungsbildung.

 

Welche Tätigkeiten sind journalistisch? Auch diejenigen, für die prinzipiell das Medienprivileg gilt, können sich nur darauf berufen, wenn sie bei der konkreten Tätigkeit tatsächlich journalistische Zwecke verfolgen. Denn Sinn und Zweck der Privilegierung ist, die Presse unter anderem vor Freigabe ihrer Quellen zu schützen und eine unabhängige Pressearbeit zu gewährleisten. Dies soll dem Schutz des investigativen Journalismus dienen.Daher sind etwa Recherche, Redaktion, Fotografie, die Veröffentlichung von Berichten und Fotos sowie die Dokumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken umfassend geschützt. Auch Online-Archive von Medien erfüllen journalistische Zwecke, wie Erwägungsgrund 153 zur DSGVO klarstellt.Die datenschutzrechtliche Privilegierung bezieht sich nicht etwa auf die Personaldatenverarbeitung, die Akquisition von Abonnenten bzw. Kunden oder die Anzeigenverwaltung. Hier gilt ganz normal das Datenschutzrecht. Gemäß BGH soll auch für die kommerzielle Weitergabe von Daten an Dritte keine Privilegierung gelten (Urteil vom 01.02.2011, Az. VI ZR 345/09, Rn. 26). Danach fällt die Presse-und Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens bzw. einer Behörde wohl nicht unter journalistisches Arbeiten, weil diese meist primär werblich ist. Anders könnte dies nach der Definition des BVerwG aussehen, wenn es sich um eine nicht werbliche Publikation einer abgegrenzten Abteilung innerhalb eines Unternehmens handelt, die klar journalistischen Zwecken dient. Dieser Punkt ist unter Juristen aber umstritten.

 

7.Was dürfen Journalisten tun, was andere nicht dürfen?


Bis auf die wenigen rechtlichen Vorgaben, die im Folgenden näher erläutert werden, dürfen Journalisten insbesondere recherchieren und berichten, wie sie es für richtig halten, ohne an die DSGVO gebunden zu sein. Sie müssen keine Informationen preisgeben, welche Daten von Dritten sie verarbeiten, sie müssen auf Anfrage von Betroffenen keine Daten löschen etc. Auch hinsichtlich der Vorgaben zum Datengeheimnis und zur Datensicherheitmüssen sie sich nicht starr an die Regelungen halten, denn es ist immer zu berücksichtigen, dass die journalistische Arbeit nicht gefährdet werden darf (siehe unten). Zwiegespalten sieht es bei den Regelungen für Webseitenaus. Wenn die Verarbeitung von Daten einerWebseite (z. B. Nutzerdaten wie die IP-Adresse) journalistischen Zwecken dient, dann gilt das Medienprivileg. Werden Nutzerdaten aber ohne journalistische Zwecke oder sogar aus reinen Marketing-Gesichtspunkten verarbeitet, sollte man sich diesbezüglich andie DSGVO halten. Letztlich muss hier im Einzelfall geschaut werden, welche Regelungen Anwendung finden. Diese Aspekte spiegeln sich dann auch in der Datenschutzerklärung wider: Datenverarbeitungen zu end zum Beispiel über das Tracking zu Marketing-Zwecken in der Datenschutzerklärung informiert werden muss (siehe unten).Wie schon zuvor sind die datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehördengrundsätzlich nicht für Journalisten zuständig. Lediglich Rundfunkveranstalter sind nach dem geplanten RStV einer speziellen datenschutzrechtlichen Aufsicht in Form eines Rundfunkdatenschutzbeauftragten unterworfen.

 

Die Landesgesetze für die gedruckte Presse sehen auch keine Bußgelder für Journalisten vor. Allerdings können die Aufsichtsbehörden solche Bußgelder gegen Rundfunkveranstalter sowie Online-Angebote verhängen. Online-Angebote hingegen sind davon wiederum ausgenommen, wenn sie sich freiwillig dem Pressekodex des Deutschen Presserates unterworfen haben. Grundsätzlich müssen Journalisten auch keine Auskunftüber verarbeitete Daten geben. Doch sehen manche Landesgesetze sowie der RStV spezielle Auskunftsansprüche gegen Journalisten vor. Diese gelten aber nicht, wenn sich die Presse-oder Online-Redaktion dem Pressekodex unterworfen hat. Rundfunkanstalten hingegen können sich dem gesetzlichen Auskunftsanspruch nicht entziehen. Weitergehende Einschränkungenergeben sich nur dann, wenn sich Journalisten freiwillig den Regelungen des Pressekodex des DeutschenPresserates unterworfen haben.

 

8.Sonderfall Fotorecht


Im Bereich der Fotografie gibt es unabhängig vom Medienprivileg ein spezielleres Gesetz als das BDSG, nämlich das Kunsturhebergesetz (KUG). Dieses Gesetz stellt in §§ 22, 23 besondere önlichkeitsrechts auf. Diese gelten grundsätzlich nur für die Veröffentlichung von Personenfotos, nicht aber für deren Aufnahme. § 22KUG erlaubt die Verbreitung bzw. öffentliche Zurschaustellung von Personenfotos grundsätzlich nur mit Einwilligung es sei denn, es gilt eine der gesetzlichen Ausnahmen aus § 23KUG. Hiernach sind Veröffentlichungen von Fotos, die im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis stehen, sowie Fotos von Versammlungen oder Landschaften, auf ebildeten Personen erlaubt. Bisher hat die Rechtsprechung angenommen, dass das BDSG auf die Aufnahme einer Fotografie selbst nicht angewendet werden soll. So wird eine Fotoaufnahme nur dann als mögliche Rechtsverletzung angesehen, wenn eine Güter-und Interessenabwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Fotografierten im jeweiligen Einzelfall gegen die Aufnahme spricht. Das ist insbesondere der Fall, wenn jede denkbare Veröffentlichung oder Verbreitung von vornherein ohne Einwilligung der abgebildeten Person unzulässig wäre. Letztlich waren bisher also die Grundsätze, die für die Veröffentlichung eines Fotos galten, auch für die Aufnahme selbst relevant. In den vergangenen Wochen sind hitzige Diskussionen um die Anwendbarkeit des KUG im Rahmen der DSGVO entbrannt: Befürchtet wurde das Ende der Fotografie. Klar ist jedoch: Journalisten sind von der DSGVO auch im Rahmen des Fotorechts ausgenommen. Für sie gelten weiterhin die alten Regelungen sowohl für die Aufnahme eines Fotos als auch für dessen Veröffentlichung. Lediglich gewerblich tätige Fotografen, die bei der Anfertigung des Fotos nicht zu journalistischen Zwecken handeln, müssen diesbezüglich die DSGVO beachten. Doch nach einer Stellungnahme des Bundesinnenministeriums dürfte auch für sie im Rahmen der Veröffentlichung weiterhin das KUG anwendbar sein. Diese Diskrepanz könnte in der Praxis noch zu erheblichen Problemen führen, die Journalisten aber nicht betreffen. Denn sobald ein Foto in ihrem Bereich zu journalistischen Zwecken gespeichert, bearbeitet oder veröffentlichtwird, gilt das Medienprivileg.